Der Eigentümer eines Denkmals ist nach dem Denkmalschutzgesetz verpflichtet, es instand zu halten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen, soweit es ihm zumutbar ist.
Grundsätzlich muss für alle Veränderungen an einem Denkmal, die über den reinen Erhaltungsaufwand hinausgehen, bei der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde eine denkmalrechtliche Erlaubnis beantragt werden. Die Gemeinde setzt sich daraufhin mit dem Denkmalamt beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe in Münster in Verbindung. Erteilt dieses Fachamt das Einvernehmen zu der beantragten Maßnahme, erhält der Denkmaleigentümer von der Gemeinde die denkmalrechtliche Erlaubnis und kann die Maßnahme durchführen. Sind die Arbeiten am Denkmal abgeschlossen, ist dies der Gemeinde anzuzeigen; die entstandenen Kosten sind nachzuweisen.
Bei der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde kann für kleinere Denkmalpflegemaßnahmen ein Zuschuss beantragt werden. Dem Antrag muss ein Kostenvoranschlag oder Angebot über die durchzuführenden Arbeiten beigefügt werden.
Für die Pflege und Erhaltung von Denkmälern hat der Denkmaleigentümer die Möglichkeit, Steuervergünstigungen in Anspruch zu nehmen. Informationen hierüber finden Sie in der Broschüre „Steuertipps für Denkmaleigentümer“, die vom Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport des Landes NRW in Zusammenarbeit mit dem nordrhein-westfälischen Finanzministerium herausgegeben wurde.
Die Broschüre ist bei der Gemeinde erhältlich.
Die Grundzüge des Denkmalschutzgesetzes NRW, die Organisation von Denkmalschutz und Denkmalpflege sowie Erklärungen zu den allgemeinen Verfahrensregelungen des nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetzes finden Sie in der Informationsbroschüre „Denkmalschutz und Denkmalpflege in NRW - Gesetz, Organisation, Verfahren-“, die ebenfalls bei der Gemeinde ausliegt.