Öffentlichkeitsbeteiligung zur Bebauungsplanänderung Nr. 31 Brenscheid

Der Planungs- und Bauausschuss hat in seiner Sitzung am 10. Juni 2024 den Entwurf zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 31 „Brenscheid“ entsprechend der vorgelegten Planzeichnung einschließlich Begründung, Umweltbericht, Landschaftspflegerischem Begleitplan, Artenschutzrechtlicher Prüfung sowie Faunistischer Untersuchung zum Repowering der bestehenden Windenergieanlage in Brenscheid beschlossen.

Der betroffenen Öffentlichkeit wird im Rahmen einer öffentlichen Auslegung des Planentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird ebenfalls gemäß § 4 Abs. 2 BauGB innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Mit der Bebauungsplanänderung soll die planungsrechtliche Voraussetzung für das Repowering der Anlage geschaffen werden. Dazu soll die Festsetzung der Höhe des Bebauungsplanes Nr. 31 „Brenscheid“ insofern geändert werden, dass die zulässige Gesamthöhe der baulichen Anlage von bisher unter 100m auf 155m heraufgesetzt wird.

Der vom Planungs- und Bauausschuss der Gemeinde Herscheid am 10. Juni 2024 gebilligte und zur Auslegung bestimmte Bebauungsplanentwurf mit Anlagen liegt gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 27.06. bis einschließlich 08.08.2024 während der Öffnungszeiten:

montags bis freitags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
dienstags von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
donnerstags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr

im Rathaus in Herscheid, Plettenberger Straße 27, Zimmer 312 zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Während dieser Zeit können schriftlich, per E-Mail an bauleitplanung@herscheid.de oder zur Niederschrift Anregungen oder Bedenken vorgebracht werden.

Der Plan mit Anlagen kann auch über das Internet, Homepage der Gemeinde Herscheid www.herscheid.de/bauen-wohnen/bauleitplanung/bauleitplanverfahren eingesehen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nur fristgerecht geltend gemachte Anregungen und Bedenken bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan berücksichtigt werden und dass ein Antrag nach § 47 Abs. 2 VwGO unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen  eltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegungen nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.