Grundsteuerreform 2025 wirft Fragen auf

Ein interessantes Thema, dass den Großteil der Herscheider Bürgerinnen und Bürger angeht, sprachen Uwe Schmalenbach und Kämmerin Sabine Plate-Ernst zum Ende der öffentlichen Ratssitzung am vergangenen Montag unter „Bekanntgaben“ an. Die Grundsteuerreform 2025 wird noch nicht absehbare Folgen für alle Grundstückseigentümer mit sich bringen, wie hoch die entsprechenden Hebesätze ausfallen werden, ist aktuell aber noch nicht absehbar.

Hintergrund ist folgender: Das Bundesverfassungsgericht hat das derzeitige System der grundsteuerlichen Bewertung im Jahr 2018 für verfassungswidrig erklärt, da die Werte der Grundstücke und Gebäude inzwischen völlig veraltet waren. Es hat weiterhin entschieden, dass spätestens bis zum 31. Dezember 2019 eine gesetzliche Neuregelung getroffen werden musste. Die Grundsteuer kann jedoch in ihrer jetzigen Form übergangsweise bis zum 31. Dezember 2024 weiter erhoben werden. Die Finanzämter haben inzwischen den Grundsteuerwert neu ermittelt. Ab dem 1. Januar 2025 wird dann die Grundsteuer auf Grundlage des neuen Rechts erhoben.

Die Auswirkungen für die Bürger können dann ganz unterschiedlich ausfallen. Für die Kommunen, die die Steuer erheben, soll das Aufkommen gleich bleiben. „Die Grundteuerreform ist keine Steuererhöhung“, betonte Kämmerin Sabine Plate-Ernst im Rat. Die Neubewertung sämtlicher wirtschaftlicher Einheiten des Grundbesitzes führt jedoch unweigerlich zu individuellen Belastungsverschiebungen zwischen den einzelnen Steuerobjekten. Einige Eigentümerinnen und Eigentümer werden also mehr Grundsteuer bezahlen müssen, andere weniger. Das ist die zwingende Folge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und – angesichts der aktuellen Ungerechtigkeiten aufgrund der großen Bewertungsunterschiede durch das Abstellen auf veraltete Werte – unvermeidbar.

Bislang liegt der Herscheider Hebesatz für die Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Grundstücke) bei 260 Prozent und der für die Grundsteuer B (für bebaute und bebaubare Grundstücke sowie Gebäude) bei 680 Prozent. Bei gleichbleibenden Hebesätzen, aber veränderten Messzahlen (durch die neue Bewertung) würden der Gemeinde 150 000 bis 200 000 Euro als zusätzliches Defizit entstehen. „Das ist inakzeptabel“, betonte Herscheids Kämmerin. Deshalb müssten die Hebesätze angepasst werden. Das Land hat nun eine Übersicht aufkommensneutraler Hebesätze für jede Kummune veröffentlicht.

Für Herscheid wird für die Grundsteuer A ein Hebesatz von 158 Prozent empfohlen. Die Grundsteuer B soll auf 796 Prozent steigen.

Es besteht jedoch auch für die Grundsteuer B die Möglichkeit einer Differenzierung: Dabei könne zwischen Hebesätzen für Wohngrundstücke (673 Prozent) und Nichtwohngrundstücke (1334 Prozent) unterschieden werden.

Die neuen Hebesätze sollen ab Anfang 2025 gelten. Ob sich das technisch noch rechtzeitig umsetzen lässt, ist sehr fraglich. Auch ist zu befürchten, dass die Nutzung differenzierter Hebesätze rechtlich angreifbar ist. Jedenfalls sei nicht bekannt, dass das Land dies verfassungsrechtlich abgesichert hätte. Es bleibe also fraglich, ob die neuen Hebesätze überhaupt zum 1. Januar geltend gemacht werden können. Auch wenn jetzt noch keine Entscheidung getroffen werden müsse, müsse man sich in naher Zukunft auf eine Lösung einigen.

In der Haushaltsplanung 2024/ 2025 ist die Verwaltung bereits von einer Reduzierung der Grundsteuereinnahmen ausgegangen.