Liebe Mitbürgerin, lieber Mitbürger,
um die Sauberkeit unserer Straßen zu gewährleisten, muss jeder seine Aufgaben erfüllen. Anders als die meisten Städte erhebt die Gemeinde Herscheid keine gesonderte Straßenreinigungsgebühr. Dies ist nur möglich, weil die Reinigungsaufgaben weitgehend von den Bürgern erledigt werden.

A. Sommerreinigung

Die Grundstückseigentümer müssen den Gehweg und die Straße bis zur Mitte der Fahrbahn bei Bedarf kehren. Gras und Unkraut sind umweltfreundlich zu entfernen. Für einen störungsfreien Wasserabfluss müssen Straßenabläufe und -rinnen freigehalten werden. Bepflanzungen, die über die Grundstücksgrenze wachsen, müssen Sie regelmäßig zurückschneiden.
Der Umfang Ihrer Straßenreinigungspflicht ergibt sich aus § 3 der Straßenreinigungssatzung.

Eine ausreichende Gehwegreinigung umfasst grundsätzlich das vierzehntägliche Kehren und die Beseitigung aller Verunreinigungen – unabhängig davon, ob es sich um Dinge handelt, die von Passanten absichtlich weggeworfen wurden (Zigarettenschachteln, Getränkedosen oder -flaschen usw.), oder die einfach durch die Natur (z.B. Laub, Blüten) bedingt sind. Weiterhin sollten Sie auch Unkraut, Gras, Wildkräuter, Moos und sonstige Pflanzen aus der Gehwegfläche entfernen. Laub muss immer dann umgehend beseitigt werden, wenn es z. B. bei Nässe zu Rutschgefahr führen könnte oder wenn so viel Laub auf dem Gehweg liegt, dass Passanten stolpern oder Radfahrer zu Fall kommen könnten. Ansonsten ist die Laubbeseitigung in einem angemessenen Zeitrahmen vorzunehmen. Grundsätzlich können Sie den Zeitpunkt, an dem Sie Ihrer Verpflichtung nachkommen, innerhalb des gesetzten Zeitrahmens nach Ihren Möglichkeiten frei wählen. Viele Bürger wünschen sich jedoch gerade zum Wochenende in einem „Sauberen Ort“ spazieren gehen zu können.

Sinngemäß gilt für die Fahrbahnreinigung das Gleiche wie bei der Gehwegreinigung. Die gesamte Fahrbahn ist zweimal jährlich (Frühjahr und Herbst) vor dem eigenen Grundstück grundsätzlich jeweils bis zur Straßenmitte zu kehren. Bitte reinigen Sie auch die gesamte vor Ihrem Grundstück liegende Fahrbahn, wenn das gegenüber liegende Grundstück nicht bebaut ist.
Außergewöhnliche Verunreinigungen sind unverzüglich zu beseitigen. Zusätzlich erfolgt zweimal jährlich eine Straßenreinigung durch die Gemeinde.

 

B. Winterdienst

Die Winterwartung der Gehwege ist ebenfalls auf die Anlieger
übertragen. Fußgängerunfälle auf gefrorenen und rutschigen Gehwegen
führen häufig zu Zivilklagen. Daher muss besonders in der nasskalten
Jahreszeit für ein sicheres Begehen der Gehwege gesorgt werden. Dazu
sind Gehwege in einer Breite von ca. 1,50 Meter entlang des Grundstückes wie folgt freizuhalten und bei Eis- und Schneeglätte mit abstumpfenden oder auftauenden Stoffen zu streuen:

  • In der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr (sonn- und feiertags von 9.00 Uhr bis 20.00 Uhr) gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach Entstehung der Glätte zu beseitigen.
  • Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr und sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr zu beseitigen.

Der Schnee sollte nicht auf die Fahrbahn, sondern möglichst an den Gehwegrand geräumt werden. Ist in verkehrsberuhigten Straßen kein abgesetzter Gehweg vorhanden, ist der Fahrbahnrand in einer Breite von ca. 1,50 Metern schnee- und eisfrei zu halten. Bitte achten Sie darauf, dass durchgängige Gehbahnen in den Straßen entstehen. Zusätzlich sind an Haltestellen für Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse die Zugänge zu den Wartehäuschen und den Einstiegen in den Bus von Schnee zu befreien und bei Glätte zu streuen.

Mit dieser umfangreichen Pflichtenübertragung soll erreicht werden, dass in der Gemeinde auch bei winterlichen Verhältnissen ein guter, geordneter und sicherer Fußgängerverkehr für alle Bürger in allen Straßen möglich ist. Die Gemeinde könnte dieses Ziel allein für das gesamte Straßennetz nicht ohne die Einführung einer Straßenreinigungsgebühr erreichen.

Der Winterdienst der Straßen erfolgt durch die Gemeinde Herscheid. Die Winterdienstpflicht besteht lediglich für gefährliche Stellen der verkehrswichtigen Straßen. Bitte haben Sie Verständnis, wenn bei extremen Schnee- und Eisverhältnissen die Räumung darüber hinaus etwas länger dauert. Die Mitarbeiter des mit der Aufgabe „Winterdienst“ beauftragten Bauhofs sind dann „fast rund um die Uhr“ im Einsatz, um möglichst viele Straßen und Wege zu räumen.

Die Inhalte der Räum- und Streupflicht ergeben sich im Einzelnen aus § 4 der Straßenreinigungssatzung. Der Fahr- und Fußgängerverkehr darf durch Schneeberge nicht mehr als nötig behindert oder gefährdet werden. Einläufe in Entwässerungsanlagen müssen von Schnee und Eis freigehalten werden, um bei Tauwetter den ungehinderten Abfluss des Schmelzwassers zu gewährleisten; sonst drohen Überschwemmungen und erneute Glatteisbildung. Auch Hydranten sind von Schnee und Eis freizuhalten.

Mit welchen Konsequenzen müssen Sie rechnen, wenn Sie Ihren Verpflichtungen nicht nachkomme?

Einerseits kann der Anlieger schadensersatzpflichtig werden, wenn er
seine Pflicht nicht erfüllt und deshalb beispielsweise ein Passant fällt und
sich verletzt. Andererseits hat die Gemeinde die Möglichkeit, mit einem Bußgeld einzugreifen und die Erfüllung der Pflichten durchzusetzen.

Die Pflicht besteht im Übrigen auch dann, wenn der Eigentümer wegen Gebrechlichkeit, frühem Dienstbeginn, Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen nicht in der Lage ist, selbst zu räumen bzw. zu streuen. Er muss dann dafür Sorge tragen, dass sich jemand anderes darum kümmert.

Wer hilft bei offenen Fragen weiter?

Weitere Auskünfte zur Straßenreinigung und zum Winterdienst erhalten Sie bei

Gemeinde Herscheid
Rathaus
Fachbereich 3 – Planen und Bauen
Tel. 02357 / 90 93 – 0

Die Straßenreinigungssatzung finden Sie hier auf unserer Seite.