Die Bauleitplanung ist der wichtigste Teil der städtebaulichen Planung einer Kommune. Mithilfe von Bauleitplänen bestimmen Städte und Gemeinden das Bau- und Nutzungsgeschehen. Art. 28 Grundgesetz (GG) ermächtigt die Kommunen zur Selbstverwaltung und somit dazu, die städtebauliche Entwicklung im Rahmen der Bauleitplanung eigenverantwortlich zu lenken. Bauleitplanung ist das rechtliche Instrument der Kommunen zur Ordnung und Steuerung der städtebaulichen Planung im Gemeindegebiet und ist den Zielen der Raumordnung von Bund und Ländern anzupassen. Bauleitpläne sollen eine „nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten“ (§ 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB). Konkret besteht die Aufgabe der Bauleitplanung darin, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde vorzubereiten und zu leiten. Ermächtigungsgrundlage für die Aufstellung von Bauleitplänen sind das Baugesetzbuch (BauGB), die Baunutzungsverordnung (BauNVO) sowie die Planzeichenverordnung (PlanzV).
Hauptinstrumente der Bauleitplanung sind der Flächennutzungsplan (FNP) und der Bebauungsplan (B-Plan). Während der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan für das gesamte Gemeindegebiet aufgestellt wird, werden Bebauungspläne, sogenannte verbindliche Bauleitpläne, nur für Teilgebiete aufgestellt.
Jede Gemeinde muss gemäß BauGB für Ihr Gemeindegebiet einen Flächennutzungsplan aufstellen. Im Flächennutzungsplan ist für das gesamte Gemeindegebiet die sich aus der städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung darzustellen. Zweck des Flächennutzungsplans ist nicht die Darstellung des Ist-Zustandes sondern soll vielmehr Orientierung für die zukünftige Entwicklung der Gemeinde sein. Im FNP werden u.a. Wohnbauflächen und Flächen für Landwirtschaft und Wald dargestellt. Alle weiteren im FNP geregelten Inhalte sind dem § 5 BauGB zu entnehmen. Der Flächennutzungsplan ist für die Gemeinde und andere Behörden bindend, hat gegenüber den Bürgern aber keine unmittelbare Rechtswirkung.
Bebauungspläne werden aus dem Flächennutzungsplan entwickelt und konkretisieren die im FNP dargestellten Festsetzungen der jeweiligen Flächennutzung. Der Bebauungsplan enthält Festsetzungen für die räumliche Ordnung eines Teilbereichs des Gemeindegebietes, wird als Satzung beschlossen und ist für jeden Bürger rechtsverbindlich. Die wichtigsten Festsetzungen in Bebauungsplänen sind Festsetzungen zur Art der Nutzung der Grundstücke, zur Bebauungsdichte und zur Überbaubarkeit der Grundstücke. Die Inhalte, die aus städtebaulichen Gründen für die Entwicklung des jeweiligen Teilbereiches festgelegt werden können, sind im Einzelnen § 9 BauGB geregelt.
Bauleitpläne müssen generell in einem förmlichen Verfahren aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden. Die Verfahren zur Aufstellung beider Pläne sind ähnlich. Im Gegensatz zu Bebauungsplänen muss der Flächennutzungsplan aber von der höheren Verwaltungsbehörde (hier: Bezirksregierung Arnsberg) genehmigt werden.
Sowohl der Flächennutzungsplan als auch die Bebauungspläne der Gemeinde Herscheid sind über das Geodatenportal des Märkischen Kreises abrufbar. Klicken Sie >>hier:>>