Zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler in Nordrhein-Westfalen ist das Denkmalschutzgesetz –DSchG- erlassen worden. Nach dem DSchG sind Denkmäler Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Im Gesetz wird diese Umschreibung im Einzelnen erläutert und es werden eine Reihe von Gründen aufgeführt, die die Erhaltung als Denkmal rechtfertigen.
So muss ein Denkmal zunächst „bedeutend“ sein. Es muss sich um ein Objekt handeln, dass in besonderer Weise Ausdruck der Entwicklung von Land und Leuten ist. Hierzu gehören auch Sachen von nur örtlicher Bedeutung. Des Weiteren müssen für die Erhaltung und Nutzung des Denkmals künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen.
Man unterscheidet 3 verschiedene Arten von Denkmälern, und zwar Baudenkmäler, Bodendenkmäler sowie bewegliche Denkmäler.